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OBG NRW  
Ordnungsbehördengesetz NRW

(1) Für die Aufgaben der Gefahrenabwehr sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig.
(2) Die Zuständigkeit der Landes- und Kreisordnungsbehörden bestimmt sich nach den hierüber erlassenen gesetzlichen Vorschriften.
(3) Für den Erlass von ordnungsbehördlichen Verordnungen gelten die §§ 26 und 27.
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