Suche

OBG NRW  
Ordnungsbehördengesetz NRW

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf
  körperliche Unversehrtheit
 (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes)
 Freiheit der Person
 (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes)
 und auf
 Unverletzlichkeit der Wohnung
 (Artikel 13 des Grundgesetzes)
eingeschränkt.
Import: