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OBG NRW  
Ordnungsbehördengesetz NRW

(1) Werden Gebietsteile in Bezirke der Ordnungsbehörden eingegliedert, so treten die in diesen Gebietsteilen geltenden ordnungsbehördlichen Verordnungen außer Kraft; gleichzeitig treten in den eingegliederten Teilen die ordnungsbehördlichen Verordnungen des aufnehmenden Bezirks in Kraft.
(2) Wird aus Bezirken von Ordnungsbehörden oder Teilen von ihnen der Bezirk einer neuen Ordnungsbehörde gebildet, so treten die in den einzelnen Teilen geltenden Verordnungen mit Ablauf von sechs Monaten nach der Neubildung außer Kraft. Dies gilt nicht für Verordnungen solcher Ordnungsbehörden, deren Bezirk durch die Zusammenlegung nicht verändert wird.
(3) Die Rechtsänderungen sind gemäß § 33 zu veröffentlichen.
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