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OBG NRW  
Ordnungsbehördengesetz NRW

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Polizei- & Ordnungsrecht

Ordnungsbehördliche Verordnungen müssen
  1. 1.
    eine Überschrift tragen, die ihren Inhalt kennzeichnet;
  2. 2.
    in der Überschrift als "Ordnungsbehördliche Verordnung" bezeichnet sein;
  3. 3.
    im Eingang auf die Bestimmungen des Gesetzes Bezug nehmen, auf Grund deren sie erlassen sind;
  4. 4.
    auf die Zustimmung der Stellen hinweisen, deren Zustimmung gesetzlich vorgeschrieben ist;
  5. 5.
    den örtlichen Geltungsbereich angeben;
  6. 6.
    das Datum angeben, unter dem sie erlassen sind; für ordnungsbehördliche Verordnungen der Kreisordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden ist dies das Datum des Tages, an dem die Verordnung ausgefertigt worden ist;
  7. 7.
    die Behörde bezeichnen, die die Verordnung erlassen hat.
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