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OBG NRW  
Ordnungsbehördengesetz NRW

(1) Führt der Hauptverwaltungsbeamte die Weisung nach § 9 Abs. 4 nicht innerhalb der bestimmten Frist durch, so können die Aufsichtsbehörden die Befugnisse der ihrer Aufsicht unterstehenden Ordnungsbehörden in entsprechender Anwendung des § 123 Absatz 2 der Gemeindeordnung selbst ausüben oder die Ausübung einem Dritten übertragen.
(2) Die allgemein zuständige Ordnungsbehörde ist über die getroffene Maßnahme unverzüglich zu unterrichten.
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