Suche

OASG  
Opferanspruchssicherungsgesetz

ZivilrechtBürgerliches RechtSchuldrechtSchuldrecht BTGesetzliche Schuldverhältnisse

Deliktsrecht

(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Forderungen, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind.
(2) Dieses Gesetz tritt zwei Monate nach seiner Verkündung in Kraft.
Quelle: BMJ
Import: