NtV NRW Nebentätigkeitsverordnung NRW
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Beamtenrecht
(1) Eine nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBG NRW genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist allgemein genehmigt, wenn sie
- 1.insgesamt einen geringen Umfang hat,
- 2.dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt,
- 3.außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt wird und
- 4.nicht oder mit weniger als 100 Euro monatlich vergütet wird.
(2) Eine Nebentätigkeit im Sinne von Absatz 1 ist dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen, sofern es sich nicht um eine einmalige Tätigkeit handelt. Ein Widerruf in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 4 bleibt vorbehalten.
Quelle: Justizportal NRW
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