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NtV NRW  
Nebentätigkeitsverordnung NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstellenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie gilt auch für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt haben.
(2) Diese Verordnung gilt für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des § 121 LBG NRW sowie nur entpflichtete Professoren (§ 134 LBG NRW), soweit in der Hochschulnebentätigkeitsverordnung nichts Abweichendes geregelt ist. Sie gilt nicht für Ehrenbeamte (§ 108 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 LBG NRW).
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