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Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

(1) Das Videokommunikationssystem hat folgende Funktionen zu ermöglichen:
1.
die technische Abwicklung der Videokommunikation (§ 9),
2.
die technische Abwicklung der Identitätsfeststellung (§ 10),
3.
die Übermittlung von elektronischen Dokumenten zur Durchsicht (§ 11) und
4.
das Erstellen von qualifizierten elektronischen Signaturen (§ 12).
(2) Die Bundesnotarkammer kann über die Funktionen des Videokommunikationssystems nach Absatz 1 hinaus weitere Funktionen anbieten, die der Anbahnung, der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Vollzug einer Urkundstätigkeit dienen, insbesondere
1.
eine Funktion zur Suche nach solchen Notaren und Notariatsverwaltern, in deren Amtsbereich sich einer der in § 10a Absatz 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung genannten Orte befindet,
2.
eine Funktion für den Austausch elektronischer Dokumente,
3.
eine Funktion für das Senden und Empfangen elektronischer Nachrichten sowie
4.
eine Funktion für das gemeinsame Betrachten von in einem Videokommunikationsvorgang angezeigten elektronischen Dokumenten.
(3) Die Gestaltung des Videokommunikationssystems einschließlich des Zugangs zu diesem soll die Anforderungen der Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung berücksichtigen.
Quelle: BMJ
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