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Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

(1) Eine technische Zugangsberechtigung zum Videokommunikationssystem ist einzuräumen:
1.
dem Notar,
2.
dem Notariatsverwalter,
3.
der Notarvertretung sowie
4.
Personen, die beabsichtigen, das Videokommunikationssystem als Beteiligter, hinzugezogene Person oder Dritter zu nutzen.
(2) Personen, die bei einer Amtsperson beschäftigt sind, kann eine technische Zugangsberechtigung eingeräumt werden. Technische Zugangsberechtigungen nach Satz 1 können in ihrem Umfang eingeschränkt werden.
(3) Für körperliche Zugangsmittel und Wissensdaten, die die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen für den Zugang zum Videokommunikationssystem verwenden, gilt § 5 Absatz 3 bis 5 der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse entsprechend.
Quelle: BMJ
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