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Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

(1) In einem Vorgang zusammengefasste Daten dürfen für einen Zeitraum von zwei Jahren gespeichert werden, um sie den zugriffsberechtigten Personen nach Maßgabe des § 5 zu Informationszwecken zugänglich zu machen. Diese Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vorgang abgeschlossen worden ist. Ein Vorgang gilt in dem Zeitpunkt als abgeschlossen, in dem zuletzt Änderungen in Bezug auf den Vorgang vorgenommen worden sind. Sobald die Speicherfrist abgelaufen ist oder sämtliche Nutzer, die nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Zugriff auf den Vorgang haben, die Löschung verlangen, ist die Zusammenfassung der Daten in dem Vorgang aufzuheben und sind die Sachverhaltsdaten und die elektronischen Dokumente des betreffenden Vorgangs unverzüglich zu löschen.
(2) Nutzerdaten dürfen für einen Zeitraum von zwei Jahren gespeichert werden, um sie dem Nutzer zum Zwecke der Nutzung des Videokommunikationssystems zugänglich zu machen. Diese Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem dem Nutzer die technische Zugangsberechtigung eingeräumt wurde. Die Frist beginnt erneut mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Nutzerdaten zuletzt in einem Vorgang zusammengefasst waren. Die Frist kann mit Zustimmung des Nutzers um jeweils zwei Jahre verlängert werden. Sobald die Speicherfrist abgelaufen ist oder der Nutzer die Löschung verlangt, sind die Nutzerdaten unverzüglich zu löschen.
Quelle: BMJ
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