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NotAktVV  
Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

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Recht der juristischen Berufe

Der Geschäftsgegenstand ist stichwortartig und hinreichend unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Hat die Bundesnotarkammer für den Geschäftsgegenstand eine bestimmte Formulierung vorgesehen, so ist diese zu verwenden.
Quelle: BMJ
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