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NiSG  
Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen

Spezialisierungen

Medizinrecht

Anlagen, die nichtionisierende Strahlung aussenden können, dürfen zu kosmetischen Zwecken oder sonstigen Anwendungen am Menschen außerhalb der Heil- oder Zahnheilkunde nur betrieben werden, wenn bei ihrem Betrieb die in einer Rechtsverordnung nach § 5 festgelegten Anforderungen eingehalten werden.
Quelle: BMJ
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