NiSG Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
Spezialisierungen
Medizinrecht
Anlagen, die nichtionisierende Strahlung aussenden können, dürfen zu kosmetischen Zwecken oder sonstigen Anwendungen am Menschen außerhalb der Heil- oder Zahnheilkunde nur betrieben werden, wenn bei ihrem Betrieb die in einer Rechtsverordnung nach § 5 festgelegten Anforderungen eingehalten werden.
Quelle: BMJ
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