NachbG NRW Nachbarrechtsgesetz
ZivilrechtBürgerliches Recht
Sachenrecht
- a)soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften anders gebaut werden muss;
- b)gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 3 m Breite (Mittelwasserstand);
- c)für Stützmauern, Hauseingangstreppen, Kellerlichtschächte, Kellerrampen und Kellertreppen;
- d)wenn die Einrichtung oder das Gebäude bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes öffentlich-rechtlich genehmigt ist und die Abstände dem bisherigen Recht entsprechen oder wenn an deren Stelle eine andere Einrichtung oder ein anderes Gebäude tritt, mit denen der Mindestgrenzabstand von 2 m nur in dem bisherigen Umfang unterschritten wird.
Quelle: Justizportal NRW
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