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NachbG NRW  
Nachbarrechtsgesetz

ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

Es sind mit Baumschulbeständen
a)über 2 m Höhe2,00 m
   
b)bis zu 2 m Höhe1,00 m
   
und  
   
c)bis zu 1 m Höhe0,50 m
Abstand von der Grenze einzuhalten.
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