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NachbG NRW  
Nachbarrechtsgesetz

ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

Es sind mit Hecken - vorbehaltlich des § 43 -
a)über 2 m Höhe1,00 m,
   
und  
   
b)bis zu 2 m Höhe0,50 m,
Abstand von der Grenze einzuhalten. Das gilt nicht, wenn das öffentliche Recht andere Grenzabstände vorschreibt.
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