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NachbG NRW  
Nachbarrechtsgesetz

ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

(1) Mit Aufschichtungen von Holz, Steinen, Stroh und dergleichen sowie sonstigen mit dem Grundstück nicht fest verbundenen Anlagen, die nicht über 2 m hoch sind, ist ein Mindestabstand von 0,50 m von der Grenze einzuhalten. Sind sie höher, so muss der Abstand um so viel über 0,50 m betragen, als ihre Höhe das Maß von 2 m übersteigt.
(2) Absatz 1 gilt nicht
  1. a)
    für Baugerüste;
  2. b)
    für Aufschichtungen und Anlagen, die
    1. aa)
      eine Wand oder geschlossene Einfriedigung nicht überragen;
    2. bb)
      als Stützwand oder Einfriedigung dienen;
  3. c)
    für gewerbliche Lagerplätze;
  4. d)
    gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 0,50 m Breite (Mittelwasserstand).
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