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Marktüberwachungsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht

(1) Die zentrale Verbindungsstelle vertritt im Unionsnetzwerk für Produktkonformität die mit den betroffenen Bundesministerien abgestimmte Haltung der deutschen Marktüberwachungsbehörden und der Zollbehörden.
(2) Die zentrale Verbindungsstelle unterstützt unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften geregelten Zuständigkeiten von Behörden, die Aufgaben der Koordinierung oder vergleichbare Aufgaben im Rahmen der Europäischen Union wahrnehmen, die Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden gemäß den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EU) 2019/1020.
(3) Die zentrale Verbindungsstelle übermittelt die statistischen Daten gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1020.
(4) Die zentrale Verbindungsstelle unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten mit Hilfe des Informations- und Kommunikationssystems ICSMS nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1010 über:
1.
die Marktüberwachungsbehörden und deren Zuständigkeitsbereiche,
2.
die nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten Zollbehörden und
3.
die ermittelten Marktüberwachungsstrategien gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 und ihre Evaluierung.
Quelle: BMJ
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