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Marktüberwachungsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht

(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ein Deutsches Marktüberwachungsforum eingerichtet.
(2) Das Deutsche Marktüberwachungsforum dient der strukturierten Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden.
(3) Das Deutsche Marktüberwachungsforum hat die Aufgaben,
1.
die Bundesregierung in Fragen der Marktüberwachung zu beraten,
2.
allgemeine Empfehlungen zur wirkungsvollen und einheitlichen Durchführung der Marktüberwachung vorzuschlagen,
3.
Empfehlungen für eine einheitliche Durchführung der Marktüberwachung auszusprechen.
(4) Das Deutsche Marktüberwachungsforum bearbeitet allgemeine übergreifende Themen der Marktüberwachung mit dem Ziel, die Zusammenarbeit des Unionsnetzwerks für Produktkonformität nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 mit Vertretern der koordinierenden Kreise mit Vollzugsaufgaben in der Marktüberwachung, Vertretern der obersten Bundes- und Landesbehörden, der Bundesoberbehörden und der Zollverwaltung sowie mit Fachexperten zu verbessern.
(5) Die Geschäfte des Deutschen Marktüberwachungsforums führt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Quelle: BMJ
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