MinStG Mindeststeuergesetz
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Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
(1) Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 39 sind anerkannte Steuervorteile, die dem Inhaber aus einer anerkannten Beteiligung unmittelbar oder mittelbar über eine steuertransparente Struktur nicht gruppenzugehöriger Einheiten zufließen, bei der Ermittlung der angepassten erfassten Steuern des Inhabers hinzuzurechnen, soweit sie die angefallenen erfassten Steuern vermindert haben. Anerkannte Steuervorteile sind nicht anerkannte steuerliche Zulagen oder steuerlich verrechenbare Verluste durch die anerkannte Beteiligung, soweit sie den Investitionsbetrag nach Absatz 2 Nummer 1 oder 2 vermindern. Sofern der Investitionsbetrag gemäß Absatz 2 auf null vermindert ist, sind die angepassten erfassten Steuern um zugeflossene Beträge im Sinne des Absatz 2 Nummer 1 bis 4 aus der anerkannten Beteiligung zu kürzen. Dies gilt für die in Absatz 2 Nummer 3 oder 4 aufgeführten Beträge oder anerkannte steuerliche Zulagen nur, soweit diese den Gesamtbetrag der nach Satz 1 hinzugerechneten anerkannten Steuervorteile insgesamt nicht übersteigen.
(2) Die Investition des Inhabers in eine anerkannte Beteiligung wird um die folgenden Beträge, höchstens jedoch bis auf null, vermindert:
- 1.
- Gesamtbetrag, der über die Beteiligung zugerechneten anerkannten und nicht anerkannten steuerlichen Zulagen,
- 2.
- Gesamtbetrag, der über die Beteiligung zugerechneten verrechenbaren Verluste multipliziert mit dem für den Inhaber geltenden nominalen Steuersatz,
- 3.
- Gesamtbetrag, der dem Inhaber zugeflossenen Gewinnausschüttungen und Einlagenrückgewähr und
- 4.
- Gesamtbetrag, der Veräußerungserlöse aus der anteiligen oder vollständigen Veräußerung der Beteiligung.
(3) Eine anerkannte Beteiligung ist eine Beteiligung an einer steuertransparenten Einheit,
- 1.
- die nicht im Konzernabschluss der Unternehmensgruppe des Inhabers der Beteiligung konsolidiert wird,
- 2.
- die zu erwartende Gesamtrendite aus der Beteiligung an der Gesellschaft zum Startzeitpunkt des Investments negativ ist und
- 3.
- ein wesentlicher Teil des Investments in Form von nicht anerkannten steuerlichen Zulagen vergütet wird.
(4) Die Anwendung des Absatzes 1 ist der Anwendung des § 39 auf die anerkannte Beteiligung vorrangig.
Quelle: BMJ
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