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Mindeststeuergesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht

(1) Geschäftsvorfälle zwischen in verschiedenen Steuerhoheitsgebieten belegenen Geschäftseinheiten, die in den Jahresabschlüssen der jeweiligen Geschäftseinheiten nicht in derselben Höhe erfasst sind oder nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen, sind dahingehend anzupassen, dass sie betragsmäßig korrespondieren und dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Satz 1 ist bei einer nur unilateralen Verrechnungspreiskorrektur, die die steuerpflichtigen Einkünfte einer Geschäftseinheit in einem Steuerhoheitsgebiet erhöht oder verringert,
1.
dessen nominaler Steuersatz unter dem Mindeststeuersatz liegt oder
2.
welches in Bezug auf die betreffende Unternehmensgruppe in den beiden der unilateralen Verrechnungspreiskorrektur vorangehenden Geschäftsjahren ein Niedrigsteuerhoheitsgebiet war,
nicht anzuwenden.
(2) Für Geschäftsvorfälle zwischen in demselben Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten, die für Zwecke der Ermittlung des effektiven Steuersatzes von der Unternehmensgruppe getrennt zu betrachten sind, gilt Absatz 1 entsprechend. Verluste aus der Veräußerung, Übertragung oder Überführung von Vermögenswerten zwischen in demselben Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten, die im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag berücksichtigt wurden, sind nach Fremdvergleichsgrundsätzen anzupassen; bei der übernehmenden Geschäftseinheit sind die korrespondierenden Folgen zu ziehen.
(3) Für die Anpassungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.
Quelle: BMJ
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