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MessEG  
Mess- und Eichgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
1.
Messgeräte und sonstige Messgeräte, soweit sie in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 oder 2erfasstsind,
2.
Teilgeräte, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 Teilgeräte bestimmt sind,
3.
Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten, soweit diese nicht durch eine Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind,
4.
Messwerte, die mit Hilfe der Messgeräte nach Nummer 1 ermittelt werden,
5.
Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten.
Quelle: BMJ
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