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Medizinproukte-VO

Spezialisierungen

Medizinrecht

(1)
Die Händler und Importeure arbeiten mit den Herstellern oder ihren Bevollmächtigten zusammen, um ein angemessenes Niveau der Rückverfolgbarkeit von Produkten zu erreichen.
(2)
Während des in Artikel 10 Absatz 8 genannten Zeitraums müssen die Wirtschaftsakteure der zuständigen Behörde gegenüber Folgendes angeben können:
a)
alle Wirtschaftsakteure, an die sie ein Produkt direkt abgegeben haben;
b)
alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Produkt direkt bezogen haben;
c)
alle Gesundheitseinrichtungen oder Angehörigen der Gesundheitsberufe, an die sie ein Produkt direkt abgegeben haben.
Quelle: EURLEX
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