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Landeswassergesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1) In das Wasserbuch sind außer den in § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Rechtsverhältnissen einzutragen
  1. 1.
    Heilquellenschutzgebiete,
  2. 2.
    die von den §§ 23 und 62 abweichenden Unterhaltungspflichten und
  3. 3.
    die Zwangsrechte.
(2) Eintragungen in das Wasserbuch werden von Amts wegen vorgenommen, sobald das Rechtsverhältnis nachgewiesen ist.
(3) Alte Rechte und alte Befugnisse, deren Rechtsbestand nicht nachgewiesen ist, sind bei der Eintragung als "behauptete Rechte und Befugnisse" zu kennzeichnen; ihre Eintragung soll unterbleiben, wenn ihr Bestand offenbar unmöglich ist.
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