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LWG NRW  
Landeswassergesetz NRW

(1) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen zur Information über und zur Meldung von Hochwasser, insbesondere zur Verpflichtung von Personen zur Beteiligung am Hochwassermeldedienst, dessen Organisation und der Meldewege sowie zur Warnung vor Hochwasser.
(2) Aus der Einrichtung der Hochwasserinformations- und Hochwassermeldedienste können Dritte keine Ansprüche ableiten.
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