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LWG NRW  
Landeswassergesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1) Baut eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ein Gewässer aus und erhalten Eigentümer von Grundstücken und Anlagen dadurch einen nicht nur unerheblichen Vorteil, können sie nach dem Maß ihres Vorteils zu den Aufwendungen herangezogen werden. Im Streitfall setzt die zuständige Behörde den Beitrag nach Anhörung der Beteiligten fest. Gemeinden und Gemeindeverbände können den Vorteil nach Satz 1 als Gebühren entsprechend den §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes durch Satzung umlegen.
(2) Dient der Gewässerausbau auch der Erfüllung einer Verpflichtung nach § 66 oder § 68, sind die Beiträge nach Absatz 1 vorab zu ermitteln. Der verbleibende Rest des Aufwands wird nach den dafür geltenden Vorschriften umgelegt.
(3) Soweit Maßnahmen des Landes oder des Bundes im Zuge der Unterhaltung oder des Ausbaus eines Gewässers erster Ordnung auch den besonderen Zwecken einer Gemeinde dienen, kann die zuständige Behörde die hierfür entstehenden Aufwendungen durch Verwaltungsakt auf diese umlegen. Die Gemeinden können die von ihnen gemäß Satz 1 zu zahlenden Aufwendungen in entsprechender Anwendung von §§ 64, 67, 69 auf die einzelnen Veranlasser oder Vorteilhabenden durch Satzung umlegen.
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