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Die Erhebung von Benutzungsgebühren durch die Gemeinden erfolgt auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes mit der Maßgabe, dass zu den ansatzfähigen Kosten alle Aufwendungen gehören, die den Gemeinden durch die Wahrnehmung ihrer Pflichten nach § 46 entstehen. Zu den ansatzfähigen Kosten gehören auch die Kosten
- 1.der Beratung der Anschlussnehmer im Zusammenhang mit dem Anschluss ihres Grundstücks an die öffentliche Abwasser- oder Fremdwasseranlage sowie die Kosten der Unterrichtung und Beratung nach § 46 Absatz 2 Satz 3,
- 2.für Maßnahmen zur Ableitung oder Behandlung von Grund- und Drainagewasser über öffentliche Abwasser- oder gesondert gebaute Fremdwasserbeseitigungsanlagen zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Betriebes der öffentlichen Abwasseranlagen,
- 3.für Maßnahmen zur Verbesserung der Vorflut für die Zwecke der getrennten Niederschlagswasser- und Fremdwasserbeseitigung,
- 4.für die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Grundstücksanschlussleitungen, auch wenn diese nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind, sowie für die Sicherstellungsaufgaben des § 46 Absatz 1 Satz 3 bei gemeinschaftlich genutzten privaten Abwasseranlagen,
- 5.für Kompensationsmaßnahmen im Gewässer als Ersatz für Rückhaltemaßnahmen bei der Einleitung von Niederschlagswasser, sofern die Maßnahmen im Gewässer im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der Niederschlagswasserbeseitigung stehen,
- 6.für Aufwendungen für den Gewässerausbau eines bisher der Schmutzwasserbeseitigung dienenden Gewässers zur Rückführung in den naturnahen Zustand,
- 7.für Maßnahmen der Niederschlagswasserableitung und Niederschlagswasserbewirtschaftung, die dem Schutz vor Überflutung und Verschlammung von Gemeingütern, öffentlichen Abwasseranlagen und Grundstücken dienen, auch zur Klimafolgenanpassung und
- 8.
Ein schonender und sparsamer Umgang mit Wasser sowie die Nutzung von Regenwasser sollen in die Gestaltung der Benutzungsgebühr einfließen.
Quelle: Justizportal NRW
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