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LWG NRW  
Landeswassergesetz NRW

(1) Anlagen zur Aufbereitung von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung sind nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben, wenn in Anbetracht des Einzugsgebiets der Wasserkörper, welche die Qualität des zur Trinkwasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) beeinflussen, im Einzelfall zu besorgen ist, dass wegen Stoffen im Rohwasser die Anforderungen zum Schutz der Trinkwasserversorgung nicht eingehalten werden können.
(2) Der Betrieb und die Unterhaltung der Anlagen sind durch Personal mit der erforderlichen Qualifikation sicherzustellen.
(3) Entsprechen vorhandene Wassergewinnungsanlagen nicht den Anforderungen des § 50 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und Aufbereitungsanlagen nicht den Anforderungen des Absatzes 1, hat sie der Betreiber unverzüglich diesen Anforderungen anzupassen.
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