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LWG NRW  
Landeswassergesetz NRW

(1) Der Pflichtige nach § 23 Absatz 1 hat auf Anordnung die Anlage anzupassen, wenn sie nicht den Anforderungen nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht. Soweit die Anpassung wegen Veränderungen des Abflusses des Gewässers erforderlich ist, die auf Einwirkungen eines oder mehrerer Dritter (Verursacher) zurückzuführen sind, kann der Pflichtige nach Satz 1 vom jeweiligen Verursacher die Erstattung der Kosten verlangen, soweit die Arbeiten erforderlich waren und der Aufwand das gesetzliche Maß nicht überschreitet. Satz 2 gilt nicht, wenn die verursachenden Maßnahmen der ordnungsgemäßen Erfüllung gesetzlicher Pflichten dienen. § 23 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Wenn eine Maßnahme nach Absatz 1 nicht ausreicht, um schädliche Gewässerveränderungen durch die Anlage zu verhindern, kann die zuständige Behörde die Zulassung widerrufen. Der Pflichtige nach § 23 Absatz 1 hat dann die Anlage zurückzubauen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Wenn eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 wegen Veränderungen des Gewässers, die zumindest auch auf Einwirkungen eines oder mehrerer Dritter (Verursacher) zurückzuführen sind, erforderlich ist oder eine Anlage im Eigentum mehrerer steht, kann die zuständige Behörde den Unterhaltungspflichtigen für das Gewässer verpflichten, die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 durchzuführen. Die Pflichtigen nach § 23 Absatz 1 haben die Maßnahme zu dulden. Die Pflichtigen nach § 23 Absatz 1 sowie Verursacher nach Absatz 1 Satz 2 haben dem Gewässerunterhaltungspflichtigen die Kosten der Anpassung im Verhältnis ihres Anteils zu erstatten. § 23 Absatz 2 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend,
(4) Ein Vorgehen nach dem Ordnungsbehördengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
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