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LWG NRW
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Landeswassergesetz NRW
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§ 17 Erlaubnisfreie Benutzungen (zu § 8 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes )
Keiner Erlaubnis bedürfen das Entnehmen von Wasserproben und das Wiedereinleiten der Proben nach ihrer Untersuchung.
Quelle:
Justizportal NRW
Import:
22.10.2024