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LWG NRW  
Landeswassergesetz NRW

Die Bewirtschaftung der oberirdischen Gewässer auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen und der ihnen zugeordneten Grundwasserkörper findet nach Maßgabe dieses Abschnitts für die folgenden Flussgebietseinheiten statt, deren jeweilige Einzugsgebiete erfasst werden:
  1. 1.
    Ems,
  2. 2.
    Maas,
  3. 3.
    Rhein und
  4. 4.
    Weser.
Die Flussgebietseinheiten mit ihren Einzugsgebieten sind in der Anlage 2 dargestellt.
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