LWG NRW Landeswassergesetz NRW
(1) Oberste Wasserbehörde ist das für Umwelt zuständige Ministerium.
(2) Obere Wasserbehörde ist die Bezirksregierung.
(3) Untere Wasserbehörde ist der Kreis und die kreisfreie Stadt.
Quelle: Justizportal NRW
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