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LWG NRW  
Landeswassergesetz NRW

(1) Soweit sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz nichts anderes ergibt, finden auf Entschädigungsansprüche nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz die Vorschriften des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes Anwendung. Für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Entschädigungsanspruchs ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Von der Pflicht zur Erstattung des zunächst vom Land aufgewandten Entschädigungsbetrages kann abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall der Billigkeit entspricht.
(2) Ist das in das Eigentum des Entschädigungspflichtigen übergehende Grundstück mit Hechten Dritter belastet, so sind die Artikel 52 und 53 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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