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LWahlG NRW
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Landeswahlgesetz NRW
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§ 34 Bekanntgabe des Ergebnisses
Der Kreiswahlleiter macht das Ergebnis im Wahlkreis, der Landeswahlleiter das Ergebnis im Land bekannt.
Quelle:
Justizportal NRW
Import:
22.10.2024