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LWahlG NRW  
Landeswahlgesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge spätestens am zweiunddreißigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt. 
(2) Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Landeslisten spätestens am vierzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt. 
(3) Für die Reihenfolge in der Bekanntmachung gilt § 24 Abs. 2.
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