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LWahlG NRW  
Landeswahlgesetz NRW

(1) Die Mitglieder der Wahlorgane und ihre Stellvertreter dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen.
(2) Die Beisitzer in den Kreiswahlausschüssen, Wahlvorständen und Briefwahlvorständen sowie die Wahlvorsteher, Briefwahlvorsteher und ihre Stellvertreter üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme der Vorschriften über Ausschließungsgründe Anwendung finden. Ihnen kann von der Gemeinde, im Falle der Beisitzer von Kreiswahlausschüssen auch vom zuständigen Kreis, Ersatz für Sachschäden, die sie bei Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit erlitten haben, gewährt werden.
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