Suche

LWahlG NRW  
Landeswahlgesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag
  1. 1.
    Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
  2. 2.
    das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und
  3. 3.
    mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat.
Import: