LVOPol NRW Laufbahnverordnung der Polizei NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
(1) In den Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer
- 1.die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
- 2.für den Polizeivollzugsdienst geeignet ist,
- 3.polizeidiensttauglich ist und
- 4.die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen besonderen Einstellungsvoraussetzungen für den jeweiligen Laufbahnabschnitt erfüllt.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber nehmen vor ihrer Einstellung an einem Auswahlverfahren teil.
Quelle: Justizportal NRW
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