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LVO NRW  
Laufbahnverordnung NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

Laufbahngruppe 1
Laufbahn fachlicher Schwerpunkt mit der Ausbildung
Gesundheit
  • anerkannte Psychiatrische Pflegeprüfung,
  • Prüfung in der Krankenpflege gemäß § 13 des Krankenpflegegesetzes,
  • Anerkannte Prüfung für Lebensmittelkontrolleure,
technische Dienste
(einschließlich naturwissenschaftliche Dienste)
  • Gesellen und Facharbeiter in ihrem jeweiligen Beruf,
nichttechnische Dienste
  • Gesellenprüfung in einem Handwerk (§ 31 der Handwerksordnung) oder eine entsprechende Abschlussprüfung im Sinne des § 37 des Berufsbildungsgesetzes,
  • Sozialversicherungsfachangestellte,
  • Angestelltenprüfung (A-Prüfung) nach der Prüfungsordnung für Krankenkassenangestellte, für Knappschaftsangestellte oder nach den berufsgenossenschaftlichen Laufbahnrichtlinien,
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