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LVO NRW  
Laufbahnverordnung NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

Wer nach aufgehobenen Bestimmungen die Befähigung für eine Laufbahn
  1. 1.
    durch Bestehen einer Laufbahnprüfung,
  2. 2.
    nach einer Regelung über den Aufstieg oder
  3. 3.
    nach einer Regelung für Beamtinnen oder Beamte besonderer Fachrichtungen erworben hat und daraufhin zur Beamtin oder zum Beamten ernannt oder als Lehrerin oder Lehrer an Ersatzschulen Planstelleninhaber wurde, bleibt für diese Laufbahn befähigt.
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