LVO NRW Laufbahnverordnung NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
(1) Diese Verordnung gilt für Richterinnen und Richter entsprechend, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. § 8 findet keine Anwendung.
(2) Einer Richterin oder einem Richter beziehungsweise einer oder einem zur Richterin oder zum Richter zu ernennenden Beamtin oder zu ernennenden Beamten darf ein Amt mit dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 2 erst nach einer Dienstzeit von drei Jahren verliehen werden. Dies gilt nicht für Richterinnen oder Richter am Finanzgericht. Ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf erst nach einer Dienstzeit von weiteren drei Jahren verliehen werden.
(3) Wechselt eine Richterin oder ein Richter der Besoldungsgruppe R 1 in die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes, so kann ihr oder ihm ein Amt der Besoldungsgruppe A 14, nach einer Dienstzeit von drei Jahren im Richterverhältnis ein Amt der Besoldungsgruppe nach A 15 und nach einer Dienstzeit von sechs Jahren im Richterverhältnis ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 verliehen werden. Einer Richterin oder einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 kann nach einer Dienstzeit von sechs Jahren im Richterverhältnis ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 und nach einem weiteren Jahr im Richterverhältnis auch ein höheres Amt verliehen werden.
Einem Richter der Besoldungsgruppe R 3 und höher wird bei einem Laufbahnwechsel das nummerisch entsprechende Besoldungsamt der Besoldungsordnung B oder ein höheres Amt verliehen.
Quelle: Justizportal NRW
Import: