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LVO NRW  
Laufbahnverordnung NRW

(1) Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer an Förderschulen im Bereich geistig oder körperlich behinderter Schülerinnen und Schüler und im Bereich der vorschulischen Erziehung von seh- oder hörgeschädigten Kindern besitzt, wer
  1. 1.
    mindestens den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,
  2. 2.
    1. a)
      nach Ableisten der in der Fachrichtung vorgeschriebenen Berufsausbildung die Prüfung als Handwerks-, Industrie- oder Hauswirtschaftsmeisterin oder -meister bestanden hat oder
    2. b)
      nach dem Besuch einer Fachschule für Sozialpädagogik die Abschlussprüfung bestanden und danach eine für die Laufbahn förderliche hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten ausgeübt hat und
  3. 3.
    an einem vom für Schule zuständigen Ministerium eingerichteten Ausbildungsgang teilgenommen und die Abschlussprüfung bestanden hat.
(2) Das für Schule zuständige Ministerium oder die von ihm beauftragte Stelle kann eine andere Vorbildung und Prüfung als gleichwertig im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 anerkennen.
(3) Nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften können
  1. 1.
    Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die geeignet sind, die für die Tätigkeit nach Absatz 1 erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, auf die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit (Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b) und des Ausbildungsganges (Absatz 1 Nummer 3) angerechnet werden und
  2. 2.
    eine sonderpädagogisch-fachliche und eine schulpraktische Prüfung als Abschlussprüfung (Absatz 1 Nummer 3) anerkannt werden.
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