LVO NRW Laufbahnverordnung NRW
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Beamtenrecht
Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer an einer berufsbildenden Schule besitzt, wer
- 1.mindestens die Abschlussprüfung einer zweijährigen Höheren Handelsschule oder einer Fachoberschule bestanden hat oder einen vom für Schule zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,
- 2.hauptberuflich eine mindestens dreijährige kaufmännische Tätigkeit ausgeübt hat und
- 3.an einem vom für Schule zuständigen Ministerium eingerichteten Lehrgang von mindestens einjähriger Dauer mit Erfolg teilgenommen hat.
Quelle: Justizportal NRW
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