LVerbO NRW Landschaftsverbandsordnung NRW
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Kommunalrecht
Die Einwohner der Mitgliedskörperschaften sind berechtigt,
- 1.an der Vertretung und Verwaltung des Landschaftsverbandes nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes teilzunehmen,
- 2.die öffentlichen Einrichtungen des Landschaftsverbandes nach Maßgabe der für diese bestehenden Bestimmungen zu benutzen.
Quelle: Justizportal NRW
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