LSV Ladesäulenverordnung
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Energie- & Umweltrecht
Der Betreiber eines Ladepunkts hat den Nutzern von elektrisch betriebenen Fahrzeugen das punktuelle Aufladen zu ermöglichen. Dies stellt er sicher, indem er
- 1.
- an dem jeweiligen Ladepunkt keine Authentifizierung zur Nutzung fordert, und die Leistungserbringung, die die Stromabgabe beinhaltet, anbietet
- a)
- ohne direkte Gegenleistung, oder
- b)
- gegen Zahlung mittels Bargeld in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt, oder
- 2.
- an dem jeweiligen Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe
- a)
- die für den bargeldlosen Zahlungsvorgang erforderliche Authentifizierung ermöglicht und
- b)
- einen kontaktlosen Zahlungsvorgang mindestens mittels eines gängigen Debit- und Kreditkartensystems durch Vorhalten einer Karte mit der Fähigkeit zur Nahfeldkommunikation anbietet.
Quelle: BMJ
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