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LRHG NRW  
Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Das Große Kollegium entscheidet
  1. a)
    über den Bericht an den Landtag nach § 97 der Landeshaushaltsordnung,
  2. b)
    über die Unterrichtung des Landtags nach § 99 der Landeshaushaltsordnung,
  3. c)
    über die Beratung des Landtags oder der Landesregierung nach § 88 Abs. 2 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung,
  4. d)
    über sonstige Stellungnahmen gegenüber dem Landtag,
  5. e)
    über Angelegenheiten, die ein Kleines Kollegium wegen ihrer Bedeutung vorlegt; das Große Kollegium kann die Angelegenheiten an das Kleine Kollegium zurückverweisen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 treten die übrigen Mitglieder der nach der Geschäftsverteilung jeweils zuständigen Prüfungsabteilung mit Sitz und Stimme zu dem Großen Kollegium hinzu.
(3) Das Große Kollegium entscheidet ferner
  1. a)
    über Angelegenheiten, in denen nach der Geschäftsverteilung die Zuständigkeit mehrerer Prüfungsgebietsleiterinnen oder -leiter, die nicht einer Abteilung angehören, gegeben ist,
  2. b)
    über Angelegenheiten, in denen eine einstimmige Entschließung nach Absatz 5 nicht zu Stande kommt,
  3. c)
    in Fällen, in denen ein Kleines Kollegium in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Kleinen Kollegiums, das an dieser festhält, oder einer Entscheidung des Großen Kollegiums abweichen will,
  4. d)
    über Vereinbarungen mit anderen Rechnungshöfen.
(4) Ist die Zuständigkeit des Großen Kollegiums nicht gegeben, entscheidet ein Kleines Kollegium.
(5) Über Angelegenheiten, in denen nach der Geschäftsverteilung die Zuständigkeit mehrerer Prüfungsgebietsleiterinnen oder -leiter einer Abteilung gegeben ist, können die zuständigen Kleinen Kollegien durch einstimmige Entschließung gemeinsam entscheiden.
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