LRHG NRW Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofs werden vom Landtag ohne Aussprache gewählt. Die Gewählten sind von der Landesregierung zu ernennen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs ist berechtigt, dem Landtag für die Wahl der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der anderen Mitglieder Vorschläge zu unterbreiten. Vor der Wahl der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der anderen Mitglieder ist die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs in jedem Fall zu hören.
(3) Die übrigen Beamtinnen und Beamten des Landesrechnungshofs sowie die Beamtinnen und Beamten der staatlichen Rechnungsprüfungsämter werden von der Landesregierung auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesrechnungshofs ernannt. Die Landesregierung kann diese Befugnis auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesrechnungshofs übertragen.
(4) Die für die Ernennung zuständigen Stellen sind vorbehaltlich der Regelung in § 5 Abs. 1 auch für die Entlassung und die Versetzung in den Ruhestand zuständig.
(5) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Regelung der Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten im Übrigen die allgemeinen Landesbestimmungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Fachministerin oder des Fachministers die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs tritt. Die Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit erteilt für die Präsidentin oder den Präsidenten die Präsidentin oder der Präsident des Landtags.
(6) Diese Bestimmungen finden auf Bedienstete des Landesrechnungshofs und der staatlichen Rechnungsprüfungsämter, die nicht Beamtinnen oder Beamte sind, sinngemäße Anwendung.
Quelle: Justizportal NRW
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