LPlG NRW Landesplanungsgesetz NRW
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Baurecht
(1) Die Vertretungen der Kreise und kreisfreien Städte des Braunkohlenplangebietes wählen Mitglieder des Braunkohlenausschusses aus den im Braunkohlenplangebiet liegenden Gemeinden (Kommunale Bank).
(2) Die Anzahl der nach Absatz 1 zu wählenden Mitglieder der Kommunalen Bank bestimmt sich bei den Kreisen nach der Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden, die ganz oder zum Teil im Braunkohlenplangebiet liegen, und bei den kreisfreien Städten nach der Einwohnerzahl der ganz oder zum Teil im Braunkohlenplangebiet liegenden Stadtteile (betroffene Bevölkerung). Es wählen innerhalb von zehn Wochen nach Beginn der Wahlperiode der Vertretungskörperschaften die Kreise und kreisfreien Städte mit einer betroffenen Bevölkerung
- 1.bis 150.000 Einwohner 1 Mitglied,
- 2.über 150.000 Einwohner 2 Mitglieder
des Braunkohlenausschusses. Sind für einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt zwei Mitglieder des Braunkohlenausschusses zu wählen, so gelten dafür die Grundsätze der Verhältniswahl.
(3) Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln beruft jeweils aus den Reihen seiner stimmberechtigten Mitglieder und der stimmberechtigten Mitglieder des Regionalrates des Regierungsbezirks Düsseldorf nach Maßgabe des Absatzes 4 und § 20 Absatz 6 und 7 weitere stimmberechtigte Mitglieder des Braunkohlenausschusses; sie sollen nicht im Braunkohlenplangebiet ansässig sein (Regionale Bank). Die Zahl der zu wählenden weiteren Mitglieder entspricht der Zahl der Mitglieder nach Absatz 2. Die Verteilung der Mitglieder zwischen den Regierungsbezirken richtet sich nach dem jeweiligen Gebietsanteil am Braunkohlenplangebiet.
(4) Zur Berufung der Regionalen Bank nach Absatz 3 stellt die Bezirksregierung Köln nach Abschluss der Wahlen gemäß Absatz 2 Satz 2 fest, wie viele Sitze auf die Parteien und Wählergruppen im Regionalrat des Regierungsbezirks Köln und wie viele Sitze auf die Parteien und Wählergruppen im Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf insgesamt entfallen und wie viele Sitze den Parteien und Wählergruppen noch zustehen. Hierzu werden für die Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf getrennt die von den einzelnen Parteien und Wählergruppen bei den Gemeindewahlen im jeweiligen Regierungsbezirk erzielten gültigen Stimmen zu Grunde gelegt.
(5) Beim Ausscheiden eines berufenen Mitglieds rückt auf Vorschlag der betroffenen Partei, Wählergruppe oder Organisation ein Listenbewerber aus der Liste nach. Der Vorschlag für ein Mitglied, nach Absatz 3 bedarf der Bestätigung durch den jeweiligen Regionalrat; Absatz 7 sowie § 20 Abs. 6 und 7 finden entsprechende Anwendung.
(6) Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln beruft außerdem als stimmberechtigte Mitglieder des Braunkohlenausschusses (Funktionale Bank)
- 1.eine Vertreterin oder einen Vertreter der für das Braunkohlenplangebiet zuständigen Industrie- und Handelskammern,
- 2.eine Vertreterin oder einen Vertreter der für das Braunkohlenplangebiet zuständigen Handwerkskammern,
- 3.eine Vertreterin oder einen Vertreter der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen,
- 4.zwei Vertreterinnen oder Vertreter der im Braunkohlenplangebiet tätigen Arbeitgeberverbände,
- 5.drei Vertreterinnen oder Vertreter der im Braunkohlenplangebiet tätigen Gewerkschaften,
- 6.eine Vertreterin oder einen Vertreter der Landwirtschaft und
- 7.eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Braunkohlenplangebiet tätigen nach Naturschutzrecht durch das zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzverbände.
(7) Zur Berufung der Funktionalen Bank nach Absatz 6 können die genannten Organisationen dem Regionalrat des Regierungsbezirks Köln Vorschläge für die Berufung einreichen. Die vorgeschlagenen Mitglieder werden durch Bestätigung des Regionalrates des Regierungsbezirks Köln berufen. Die Sitze nach Absatz 6 Nr. 5 werden den im Braunkohlenplangebiet tätigen Gewerkschaften nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zugeteilt; dabei sind die Zahlen der Gewerkschaftsmitglieder zu Grunde zu legen, die bei den Bergbautreibenden im Braunkohlenplangebiet beschäftigt sind.
(8) Scheidet ein Mitglied der Funktionalen Bank aus, gilt Absatz 5 entsprechend.
(9) Zum Mitglied des Braunkohlenausschusses kann nicht gewählt oder berufen werden
- 1.wer bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Braunkohlenplanung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist,
- 2.wer Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Braunkohlenplanung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
Quelle: Justizportal NRW
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