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LPlG NRW  
Landesplanungsgesetz NRW

(1) Raumordnungspläne sind der Landesentwicklungsplan, die Regionalpläne und die Braunkohlenpläne.
(2) Landesplanung ist die Planung für das gesamte Landesgebiet.
(3) Regionalplanung ist die Planung für das Gebiet der Regierungsbezirke Detmold und Köln, des Regionalverbandes Ruhr nach Maßgabe des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr sowie der Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Münster ohne das zum Regionalverband Ruhr gehörende Gebiet.
(4) In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung sind abweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 4a des Raumordnungsgesetzes anzunehmen, sobald das Verfahren zur Aufstellung des Raumordnungsplans mit dem Aufstellungsbeschluss begonnen hat und die Bekanntmachung zur Einleitung des dafür vorgesehenen Beteiligungsverfahrens im Sinne des Raumordnungsgesetzes erfolgt ist.
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