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LPlG NRW  
Landesplanungsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

(1) Abweichend von § 6 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes kann die zuständige Raumordnungsbehörde in einem gesonderten Verfahren einem Antrag auf Abweichung von einem Ziel der Raumordnung stattgeben, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
(2) Abweichend vom Raumordnungsgesetz kann von Zielen der Raumordnung eines noch geltenden Raumordnungsplans auch im Hinblick auf einen in Aufstellung befindlichen Plan abgewichen werden. Dies setzt voraus, dass die Vereinbarkeit mit den vorgesehenen Festlegungen des in Aufstellung befindlichen Plans gegeben ist. Auf die Grundzüge der Planung des bisherigen Raumordnungsplans kommt es insoweit nicht an. Die betreffenden Festlegungen des in Aufstellung befindlichen Raumordnungsplans müssen nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 9 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes in einem die Ergebnisse der Beteiligung berücksichtigenden Planentwurf enthalten sein und als solche den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gegeben worden sein.
(3) Für die Antragsberechtigung gilt § 6 Absatz 2 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes. § 6 Absatz 2 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes findet keine Anwendung.
(4) Zuständig für das Zielabweichungsverfahren beim Landesentwicklungsplan ist die Landesplanungsbehörde. Sie entscheidet innerhalb einer Frist von zwei Monaten im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien und im Benehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtags. Im Falle des Absatzes 2 entscheidet die Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit dem für Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtags.
(5) Zuständig für das Zielabweichungsverfahren bei Regionalplänen ist die Regionalplanungsbehörde. Sie entscheidet innerhalb einer Frist von zwei Monaten im Benehmen mit den fachlich betroffenen öffentlichen Stellen sowie der Belegenheitsgemeinde und im Einvernehmen mit dem regionalen Planungsträger. Im Falle von baulichen Anlagen des Bundes oder des Landes mit besonderer öffentlicher Zweckbestimmung im Sinne des § 37 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, entscheidet sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten im Benehmen mit den fachlich betroffenen Stellen und im Benehmen mit der Belegenheitsgemeinde und dem regionalen Planungsträger.
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